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   VG Augsburg, 22.03.2011 - Au 3 K 09.474   

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https://dejure.org/2011,62323
VG Augsburg, 22.03.2011 - Au 3 K 09.474 (https://dejure.org/2011,62323)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22.03.2011 - Au 3 K 09.474 (https://dejure.org/2011,62323)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22. März 2011 - Au 3 K 09.474 (https://dejure.org/2011,62323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Gewässer dritter Ordnung; Triebwerkskanal; Gewässerunterhaltung; Regelungsinhalt einer wasserrechtlichen Bewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2011 - Au 3 K 09.474
    Ausgehend vom Sachvortrag des Klägers ist jedoch nicht erkennbar, dass der Verwaltungsakt gegen Normen, die zumindest auch dem Schutz des Klägers als Eigentümer von Grundstücken dienen, verstoßen könnte (zur sog. "Möglichkeitstheorie": z.B. BVerwG vom 8.6.2009 4 BN 9/09, BRS 74 Nr. 45, und vom 10.10.2002 6 C 8/0, BVerwGE 117, 93).
  • BVerwG, 29.01.2010 - 5 B 21.09

    Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2011 - Au 3 K 09.474
    Im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und notwendig erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (vgl. z.B. BVerwG vom 29.1.2010 5 B 21/09, 5 B 21/09, 5 PKH 16/09; ).
  • BVerwG, 08.06.2009 - 4 BN 9.09

    Darlegung des Verkennens des § 47 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO )

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2011 - Au 3 K 09.474
    Ausgehend vom Sachvortrag des Klägers ist jedoch nicht erkennbar, dass der Verwaltungsakt gegen Normen, die zumindest auch dem Schutz des Klägers als Eigentümer von Grundstücken dienen, verstoßen könnte (zur sog. "Möglichkeitstheorie": z.B. BVerwG vom 8.6.2009 4 BN 9/09, BRS 74 Nr. 45, und vom 10.10.2002 6 C 8/0, BVerwGE 117, 93).
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